( BAO § 24 ) Werden die Gesellschaftsanteile auf Grund verdeckter Treuhandvereinbarungen durch Strohmänner gehalten, sind sie dem Treugeber zuzurechnen. Als „Strohfigur“ wird im Allgemeinen derjenige bezeichnet, der einen (verdeckten) Treuhandauftrag ausführt. Aus einem fehlenden Kapitaleinsatz einzelner Gesellschafter und aus deren Desinteresse an einer Gewinnausschüttung können Schlüsse gezogen werden, ob sie beim Eingehen der Beteiligung bloß einen verdeckten Treuhandauftrag ausführten. Zudem entspricht es den Erfahrungen des Wirtschaftslebens, dass gerade Abtretungsanbote auf die Herausgabe von Treuhandvermögen abzielen. VwGH 93/14/0181 v. 27.01.1998. (Beschwerde abgewiesen)