( KV-Handel, ABGB § 1486 ) Der KV f. Handelsangestellte stellt bei der Regelung einer Verjährungsfrist von 2 Jahren für „Gehaltsansprüche auf Grund von Unstimmigkeiten hinsichtlich der Einstufung“ nicht darauf ab, wann Unstimmigkeiten hinsichtlich der Einstufung auftreten, sondern darauf, ob und wann Gehaltsdifferenzen, die sich aus einer rückwirkend angewendeten höheren Einstufung der Tätigkeit des Arbeitnehmers ergeben, geltend gemacht werden. OLG Wien 8 Ra 344/97k v. 12.12.1997, Revision unzulässig.