( AZG § 19c Abs 2, AngG § 27 Z 4 ) Die bei Vertragsabschluss - Einstellungsgespräch - gemachte Äußerung, dass die Öffnungszeiten nicht an Sonn- und Feiertagen gelegen seien, kann gerade im Gastgewerbe nicht nur als Wissenserklärung über die derzeitigen Betriebszeiten, sondern als Anbot zum Abschluss eines Dienstvertrages unter Ausschluss von Dienstzeiten an Sonn- und Feiertagen angesehen werden, so dass auch kein einseitiges Weisungsrecht des Arbeitgebers besteht, neue Arbeitszeiten nach Änderung der Öffnungszeiten, wenn auch aus wirtschaftlichen Erwägungen, an Sonn- und Feiertagen, anzuwenden. OLG Wien 9 Ra 9/98d v. 20.03.1998, in Bestätigung von ASG Wien 30 Cga 49/97p v. 16. 10. 1997 = ARD 4895/9/97, Revision zulässig.