( ABGB § 1330 ) Das Aufstellen und Verbreiten wahrer kreditschädigender Tatsachenbehauptungen ist zwar grundsätzlich zulässig, will aber der Mitteilende den Betroffenen offensichtlich kränken oder schädigen, ist sein Verhalten sittenwidrig und damit gleichzeitig rechtswidrig. Auch das Verbreiten wahrer Tatsachen kann somit rechtswidrig in den Schutzbereich des Betroffenen eingreifen; das trifft jedenfalls dann zu, wenn dessen Interessen unnötig verletzt würden, also kein überwiegendes Informationsbedürfnis der Allgemeinheit oder des Mitteilungsempfängers vorliegt. Besteht aber ein ernsthaftes Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit, stellt die Verbreitung wahrer Vorwürfe gegen ein Vereinsmitglied keine Rufschädigung des Vereines bzw. dessen Vorstandes dar. OGH 6 Ob 161/97 v. 25.09.1997.