( ABGB § 1167 ) Bei Werkverträgen, bei denen im Wesentlichen eine vom Besteller beigestellte Sache bearbeitet wird und die vom Unternehmer beigestellten Materialien im Vergleich zum Arbeitsaufwand in den Hintergrund treten (hier: Lackierung eines Pkw, Reparaturarbeiten daran), kann der Werklohn auf Null gemindert werden, wenn das Werk im Wesentlichen in unbrauchbaren Lackierungsarbeiten bestand. Auf die Frage der Behebbarkeit der Mängel kommt es beim Werkvertrag gerade nicht an, weil auch beim wesentlichen unbehebbaren Mangel Minderung möglich ist. OGH 3 Ob 130/97g v. 17.09.1997.