( UrhG § 40b ) Die Entwicklung von Softwareprogrammen liegt im Rahmen der dienstvertraglich geschuldeten Tätigkeit, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer entsprechenden Spielraum belässt und dieser mit Billigung und auf Kosten des Arbeitgebers ein Programm erstellt.
Kreisgericht Berlin/BRD 5 W 6232/96 v. 28.01.1997