( EStG § 15 Abs 1, § 26 Z 5 ) Befindet sich ein Arbeitnehmer (hier: Förster) auf der Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (Revier) bereits in ständiger Bereitschaft für einen Arbeitseinsatz, stellt die Beförderung durch den Arbeitgeber mit einem arbeitgebereigenen Kfz weder Werkverkehr noch einen Vorteil aus dem Dienstverhältnis dar.
VwGH 96/15/0246 v. 23.04.1998