( ASVG § 255 Abs 1, § 253d ) Eine Reinigungskraft (Putzfrau), deren konkrete Tätigkeit vornehmlich Arbeiten in nicht exponierten Lagen umfasst, genießt, wenn sie diese Tätigkeit erst seit kurzem ausübt, weder Berufs- noch Tätigkeitsschutz.
OGH 10 Ob S 295/97y v. 04.11.1997