( ASVG § 255 Abs 1 ) War eine Versicherte in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag nicht länger als 4 Jahre Industriearbeiterin, während sie die übrige Zeit als Stubenmädchen und Reinigungskraft in Beschäftigung stand, könnte dies, selbst wenn ihre Tätigkeit als Industriearbeiterin qualifiziert im Sinne des § 255 Abs 2 ASVG gewesen wäre, nicht zu einem Berufsschutz führen, weil diese Tätigkeit nicht überwiegend ausgeübt worden ist.