( AngG § 26 Z 1, GewO § 82a lit a ) Kann weder der Lärmeinfluss am Arbeitsplatz noch ein Konflikt mit dem Betriebsleiter als entscheidend für eine Gesundheitsgefährdung eines Arbeitnehmers nachgewiesen werden, sondern war vielmehr neben dessen depressiver Persönlichkeitsstruktur eine multifaktorielle Belastung hiefür ausschlaggebend, wobei die sich aus dem Betrieb einer Nebenerwerbslandwirtschaft ergebende Doppelbelastung zumindest als gleich, wenn nicht schon als überwiegend für eine solche zu befürchtende Gefährdung als verantwortlich angesehen werden muss, ist ein vorzeitiger Austritt ungerechtfertigt. OGH 9 Ob A 2315/96y v. 11.06.1997.