( ABGB § 1438, ZPO § 391 ) Auch wenn ein Arbeitnehmer seinen Dienst mangelhaft versehen hat, d.h. dem Arbeitgeber durch die mangelhafte Erbringung der Dienstleistung ein Schaden entstanden ist, können vom Arbeitgeber die daraus erwachsenen Schadenersatzansprüche im Prozess nicht mit Entgeltansprüchen des Arbeitnehmers als Gegenforderung aufgerechnet werden. OLG Wien 7 Ra 264/97p v. 19. 12.1997, Rekurs unzulässig.