( AngG § 27 Z 1 ) Eine weisungswidrig vorgenommene Pauschalabrechnung von Begrüßungs-Cocktails durch einen Reiseleiter gibt auch vom Standpunkt vernünftigen kaufmännischen Ermessens noch keinen Anlass für die objektiv gerechtfertigte Befürchtung, der Angestellte werde seinen Pflichten auch weiterhin nicht mehr getreulich nachkommen, wenn nicht die Absicht weisungswidrigen Verhaltens, sondern objektive Umstände Anlass für die Pauschalabrechnung waren. OGH 9 Ob A 141/97v v. 27.08.1997.