( BAG § 15 Abs 3 ) Begann der Arbeitskollege eines Lehrlings, der sich über ungeschicktes Vorgehen desselben ärgerte, mit Verbalinjurien und reagierte der Lehrling darauf seinerseits mit einer Beschimpfung und erfolgten die Tätlichkeiten des Lehrlings ebenfalls erst, nachdem der Arbeitskollege mit einem tätlichen Angriff begonnen hatte, wobei sich die nur geringfügige Intensität dieser Angriffe einerseits an den minimalen Folgen (Schwellungen im Kopfbereich), aber auch daran erkennen ließ, dass sich die Streitenden schließlich ohne Zutun eines Dritten trennten und in der Lage waren, weiter ihre Arbeit zu verrichten, ist die Fortsetzung des Lehrverhältnisses für den Lehrberechtigten nicht unzumutbar und die Entlassung des Lehrlings daher ungerechtfertigt.