( ZPO § 153, ArbVG § 105 Abs 4 ) Die einwöchige Frist zur gerichtlichen Anfechtung der Kündigung stellt eine formellrechtliche Frist dar, gegen deren Versäumung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zulässig ist. OGH 9 Ob A 333/97d v. 22.10.1997.( ..