( UrlG § 16, AngG § 27 Z 4 ) Die Ankündigung der Inanspruchnahme von Pflegefreistellung allein stellt auch dann keinen Entlassungsgrund dar, wenn sie letztlich unberechtigt gewesen wäre.
OGH 9 Ob A 259/97x v. 22.10.1997
Anders als beim Urlaubsverbrauch ist für die Inanspruchnahme der Pflegefreistellung keine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber erforderlich. Der Arbeitnehmer ist lediglich verhalten, den Arbeitgeber von der Dienstverhinderung rechtzeitig zu verständigen, und muss erforderlichenfalls für das Vorliegen der Voraussetzungen einen Nachweis erbringen. Dieser erstreckt sich auf alle Tatbestandsmerkmale, insbesondere auf Erkrankung, Pflegebedürftigkeit des Angehörigen und Notwendigkeit der Pflege etc.