( GewO § 82 lit d ) Der Missbrauch eines Dienstausweises zur Amtsanmaßung begründet Vertrauensunwürdigkeit und berechtigt den Arbeitgeber auch dann zur Entlassung, wenn die Amtsanmaßung außerdienstlich erfolgt ist.
OGH 9 Ob A 14/98v v. 11.03.1998
Benützt ein Kurzparkzonenaufsichtsorgan einen für seine berufliche Tätigkeit ausgefolgten Dienstausweis, um damit den Anschein einer ihm nicht zustehenden Amtsbefugnis zu erwecken, ist ein Zusammenhang dieser strafbaren Handlung mit dem Dienstverhältnis gegeben. Dieses strafbare Verhalten reicht für die objektiv gerechtfertigte Befürchtung des Arbeitgebers aus, dass seine Interessen und Belange durch den Arbeitnehmer gefährdet sind, weil zu berücksichtigen ist, dass dem Vertrauen der Öffentlichkeit in eine untadelige Amtsführung der Aufsichtsorgane für die Überwachung des Parkgebührengesetzes auf Grund der Eigenart ihrer Aufgabenstellung besondere Bedeutung zukommt. Das Verhalten des Aufsichtsorgans im vorliegenden Fall ist geeignet, das Ansehen der Aufsichtsorgane in der Öffentlichkeit herabzusetzen.