( AngG § 26 Z 2 ) Erfolgt die Nachfristsetzung für fälliges Entgelt durch den Arbeitnehmer in der Form, dass die Zahlung des Gehalts so erfolgen müsse, dass der Arbeitnehmer darüber „bis spätestens 12. 6. 1995 ... verfügen“ könne, ist dies dahin zu verstehen, dass die Verfügbarkeit („Wertstellung“) schon an diesem Tag zu erfolgen hat, so dass vom Arbeitnehmer weder ein Zuwarten bis nach der Einzahlung noch bis zum Kassaschluss an dem betreffenden Tag zu fordern ist, wenn die vom Arbeitnehmer gesetzte Frist zwischen dem Zugang des Mahnschreibens und dem Ende der Mahnfrist (auch unter Berücksichtigung des Wochenendes) ausreichend ist. OGH 8 Ob A 322/97d v. 16.10.1997.