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Freie Arztwahl und Kostenerstattung bei Inanspruchnahme von Wahlärzten

SozialversicherungARD 4937/13/98 Heft 4937 v. 3.6.1998

BMAGS 21.891/109-5/98 v. 15.05.1998

Das Recht auf freie Arztwahl wird im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung dadurch gewährleistet, dass ärztliche Hilfe gemäß § 135 Abs 1 ASVG durch Vertragsärzte, durch Wahlärzte (§ 131 Abs 1 ASVG) oder durch Ärzte in eigenen hiefür ausgestatteten Einrichtungen (Vertragseinrichtungen) der Versicherungsträger gewährt wird.

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