( ABGB § 90, § 1151 ) Ohne ausdrückliche Vereinbarung oder Anhaltspunkte für eine schlüssige Vereinbarung ist die Arbeit einer Ehefrau im Betrieb des Ehemannes als familienhafte Mitarbeit und nicht als Dienstverhältnis zu beurteilen, dessen Kündigung den Anfechtungsregeln des ArbVG zu unterstellen wäre.
OGH 9 Ob A 351/97a v. 25.02.1998