( VBG § 32 ) Auch wenn die Anführung einzelner konkreter Umstände, wie etwa mehrerer unter ein und denselben Kündigungstatbestand fallender Begehungshandlungen, bei Vertragsbediensteten nicht erforderlich ist, hat die Nennung der Kündigungsgründe im Kündigungsschreiben - neben der Information des Gekündigten - insbesondere auch streiteinschränkende Funktion. Kündigungsgründe, die in der schriftlichen Kündigung nicht geltend gemacht worden sind, können nachträglich nicht zur Rechtfertigung der Kündigung herangezogen werden. OLG Wien 10 Ra 330/97s v. 22.12.1997.