( GewO § 82 lit g, ABGB § 1304, AngG § 32 ) Die Aufforderung an den Arbeitgeber, er solle „kusch“ sein und nicht „blöd reden“, erfüllt den Tatbestand einer groben Ehrverletzung ebenso wie die Aufforderung zum Zweikampf im Zuge einer Auseinandersetzung. Allerdings trifft auch den Arbeitgeber an der Entlassung ein erhebliches Mitverschulden, wenn er gegenüber dem Arbeitnehmer bemerkt, dieser solle nicht nur fernsehen, sondern auch Zeitung lesen, ihm somit mangelnde Bildung unterstellt. Dies ist geeignet, eine heftigere Antwort zu provozieren. ASG Wien 29 Cga 100/96d v. 15.04.1997, rk.