( GewO § 82 lit f ) Ein eintägiges Dienstversäumnis ohne gerechtfertigten Dienstverhinderungsgrund wird im Allgemeinen, von besonders gelagerten Ausnahmefällen abgesehen, immer einen Entlassungsgrund darstellen. Ein solcher Ausnahmefall liegt nicht vor, wenn dem Arbeitnehmer aus der Ablehnung eines Urlaubstages die Wichtigkeit seiner Anwesenheit am Arbeitsplatz offenkundig war und seine Abwesenheit zu organisatorischen Umstrukturierungen geführt hat. OLG Wien 9 Ra 329/97m v. 02.12.1997.