( EFZG § 2 Abs 1, AngG § 8 Abs 1 ) Lenkt ein Arbeitnehmer unter Alkoholeinfluss ein Kfz und verursacht deshalb einen Unfall, trifft ihn eigenes Verschulden an seiner Arbeitsunfähigkeit. Dies gilt auch dann, wenn er den Alkoholkonsum wegen Trunksucht nicht steuern kann, jedoch in der Lage ist, die Fahrt mit dem Kfz zu vermeiden. Hessisches Landesarbeitsgericht/BRD 1 Sa 2416/96 v. 23.07.1997. (Betriebs-Berater 1998/750, Heft 14)