( UWG § 1 ) Es ist sittenwidrig, in pauschaler Weise die Gleichwertigkeit des eigenen Produktes mit einem bekannten allgemein geschätzten Produkt (Markenartikel) eines anderen ausdrücklich zu behaupten oder doch einen entsprechenden Eindruck hervorzurufen. Ebensowenig entspricht es dem Leistungswettbewerb, den guten Ruf eines fremden Produktes, ohne die Gleichwertigkeit des eigenen Produktes konkret darzulegen, dazu zu benützen, die Aufmerksamkeit auf das eigene Produkt zu lenken und dessen Vorzüge - wie z.B. den (wesentlich) geringeren Preis - hervorzuheben.