Änderung des Studienförderungsgesetzes 1992 betreffend Erhöhung der Altersgrenze des § 6 Z 4 Studienförderungsgesetz für Selbsterhalter um ein weiteres Jahr für jedes volle Jahr, in dem sie sich länger als 4 Jahre zur Gänze selbst erhalten haben, sowie um die Hälfte der Zeit, die Selbsterhalter Kinder bis zum Ende des zweiten Lebensjahres gepflegt und erzogen haben, sofern sie dazu gesetzlich verpflichtet waren. Bundesgesetz; BGBl I 1998/71, ausgegeben am 15. 5. 1998.