( UWG § 1, AngG § 36, § 37 ) Die Kenntnis eines neuen Arbeitgebers vom Bruch der Konkurrenzklausel durch einen aufzunehmenden Arbeitnehmer bewirkt die Sitten- und Wettbewerbswidrigkeit dessen Beschäftigung im Geschäftszweig des früheren Arbeitgebers und rechtfertigt die Unterlassung der Beschäftigung auch dann, wenn der Arbeitnehmer für den Fall des Bruches der Konkurrenzklausel eine Konventionalstrafe versprochen hat.