( GebG § 33 TP 5 ) Auch die bloß einseitige Beendigungsmöglichkeit eines auf 25 Jahre abgeschlossenen Bestandvertrages rechtfertigt die Annahme eines Vertrages auf unbestimmte Dauer, wenn die nur einem Vertragsteil zustehende Möglichkeit, den Vertrag aufzulösen, die Befreiung beider Vertragsteile von ihren Verpflichtungen für die Zeit nach der Vertragsauflösung nach sich zieht. VwGH 97/16/0038 v. 12.11.1997. (Bescheid aufgehoben)