( ABGB § 1153, ArbVG § 90 ) Es steht dem Arbeitgeber frei, seinen Betrieb so zu organisieren, dass keine Überstunden mehr anfallen. Die Überstunden und damit der Mehrverdienst der Arbeitnehmer gehören nicht zu deren Besitzstand.
Bundesarbeitsgericht/BRD 1 AZR 102/97 v. 21.10.1997