( ArbVG § 101 ) Wird ein Schadensreferent einer Versicherung wegen Gesundheitsgefährdung durch Bildschirmarbeit unter insgesamt verschlechternden Bedingungen ins Kundenbüro versetzt, ist diese Versetzung unwirksam, auch wenn der Betriebsrat der Meinung ist, dass keine verschlechternde Versetzung vorliegt.
OGH 9 Ob A 372/97i v. 25.02.1998