( GewO 1859 § 82 lit f, KV-eisen- und metallverarbeitendes Gewerbe Pkt VII ) Erklärt sich der Arbeitnehmer zur Leistung dringend notwendiger Überstunden nur unter der Bedingung bereit, die Bezahlung dafür „schwarz auf die Hand“ zu erhalten, stellt dies eine beharrliche Arbeitsverweigerung dar.
ASG Wien 15 Cga 175/96f v. 25.11.1997, Berufung erhoben