( AngG § 26 Z 2 ) Die Ankündigung eines Arbeitnehmers, die Arbeit erst nach Zahlung eines Entgeltrückstandes wieder aufzunehmen, ist im Zweifel als Austritt und nicht als Dienstfreistellung zu verstehen.
ASG Wien 29 Cga 178/96z v. 27.06.1997, rk.
Eine Dienstfreistellung mit weiterlaufenden Bezügen bis zur Nachzahlung eines offenen Gehaltsrückstandes ist eine im Arbeitsleben praktisch nie vorkommende Möglichkeit. Die in verschiedenen Gesetzen ausdrücklich geregelte, in der Praxis den Normalfall darstellende Variante ist vielmehr ein berechtigter Arbeitnehmeraustritt.