( FinStrG § 33 Abs 2 ) Weiß ein Steuerpflichtiger, dass er Lohn- und Umsatzsteuer abzuführen hat, zieht er aber Leistungen an andere Gläubiger, insbesondere an den SV-Träger, vor, um seine Gewerbeberechtigung nicht zu verlieren, ist das Bewirken der Abgabenverkürzung von seinem direkten Wissen und Wollen umfasst. Die Meinung, die „faktische Unfähigkeit“, Abgabenverbindlichkeiten zu erfüllen, schließe den Vorsatz aus, ist demgegenüber unzutreffend. VwGH 97/13/0113 v. 22.10.1997. (Beschwerde abgewiesen)