( GebG § 33 TP 21 ) Zum gebührenpflichtigen Entgelt beim Anteilserwerb an einer GmbH zählt alles, was der Erwerber zu leisten hat, um den Geschäftsanteil zu erhalten; insbesondere ist auch der Betrag übernommener Schulden als Teil des Entgelts anzusehen, wenn die Vertragsteile die Übernahme bzw. die Befreiung von Verbindlichkeiten (Haftungsfreistellung), die eine Entlastung des Verkäufers bewirkt, durch den Käufer ohne Anrechnung auf das Entgelt vereinbart haben. VwGH 97/16/0155 v. 18.12.1997. (Beschwerde abgewiesen)