( KommStG § 2 ) Der einzige Geschäftsführer einer GmbH, der in den Räumlichkeiten der GmbH bis zu 80 Stunden wöchentlich tätig wird und monatlich S 60.000,- bezieht, wobei er seine Leistungen mit Betriebsmitteln der GmbH erbringt, ist als Arbeitnehmer im Sinne des § 2 zweiter Halbsatz KommStG anzusehen, auch wenn er an der GmbH zu 97% beteiligt ist. VwGH 97/14/0132 v. 28.10.1997. (Beschwerde abgewiesen)