( BAO § 191 ) Die Wirkung von Bescheiden, mit denen Einkünfte einheitlich und gesondert festgestellt werden, kommt auch negativen Feststellungsbescheiden zu. Gelangt die Behörde zum Ergebnis, dass von einer Personenvereinigung keine Einkünfte erzielt worden sind, sind diejenigen Personen die Gesellschafter (Mitglieder), denen, falls die Gemeinschaft Einkünfte erzielt hätte, Einkünfteanteile zuzurechnen gewesen wären. VwGH 97/14/0158 v. 27.01.1998 und VwGH 97/14/0159 v. 25.02.1998. (Beschwerden abgewiesen)