( BAO § 50, AVG § 6 Abs 1 ) Mit der Weiterleitung eines Antrages durch ein unzuständiges an das dafür zuständige Finanzamt ergibt sich, dass die im Spruch ausgesprochene Zurückweisung des Antrages lediglich so zu verstehen ist, dass damit die Unzuständigkeit ausgesprochen und der Verpflichtung des § 6 Abs 1 AVG zur Weiterleitung an die zuständige Behörde entsprochen wurde. VwGH 97/16/0394 v. 12.11.1997. (Beschwerde abgewiesen)