Auszug aus der Richtlinie 98/24/EG des Rates v. 7. 4. 1998, Amtsblatt der EG, Abl Nr L 131, ausgegeben am 5. 5. 1998
Ziel und Geltungsbereich
Mit dieser Richtlinie, die von den Mitgliedstaaten bis spätestens 5. 5. 2001 umzusetzen ist, werden Mindestanforderungen für den Schutz der Arbeitnehmer gegen tatsächliche oder mögliche Gefährdungen ihrer Gesundheit und Sicherheit durch die Wirkungen von am Arbeitsplatz vorhandenen chemischen Arbeitsstoffen oder auf Grund von Tätigkeiten mit chemischen Arbeitsstoffen festgelegt.