( Wr. AnzAbgG § 4 Abs 3 ) Die Verbreitung eines Medienwerks in Wien ist mit der Übergabe des Medienwerks an einen Dritten - hier: durch Postaufgabe an die Verteiler in den Bundesländern - abgeschlossen, so dass eine Bruchteilsfestsetzung der Anzeigenabgabe wegen der weiteren Verbreitung durch die Verteiler in den Bundesländern nicht in Frage kommt. VwGH 97/17/0004, VwGH 97/17/0005, VwGH 97/17/0006 und VwGH 97/17/0071 v. 26.01.1998. (Beschwerden abgewiesen)