( UStG § 2 Abs 5 Z 2, § 2 Abs 3 ) Auch bei einem Betrieb gewerblicher Art ist die Absicht, Gewinne zu erzielen, erforderlich. Die Qualifikation einer bestimmten Tätigkeit als Liebhaberei im umsatzsteuerlichen Sinne ist nicht auf Unternehmen bestimmter Rechtsform beschränkt bzw. können hievon sowohl Körperschaften des Privatrechts als auch öffentlich-rechtliche Körperschaften betroffen sein. Werden Sportanlagen von einer Gemeinde unentgeltlich überlassen bzw. wird mit aus einem Eislaufplatz erzielten Umsätzen die Bagatellgrenze des § 21 Abs 6 UStG 1972 nicht überschritten, ist von einer nicht unternehmerischen Tätigkeit auszugehen, bei der ein Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist. VwGH 93/14/0224 v. 28.10.1997. (Beschwerde abgewiesen)