( Stmk. BauO § 6a Abs 2 ) Die Befreiung vom Aufschließungsbeitrag bei der Wiedererrichtung von Gebäuden kommt nur dann zum Tragen, wenn für das ursprüngliche Gebäude bereits ein Beitrag entrichtet worden ist. VwGH 97/17/0230 (früher: 94/17/0310) v. 22.12.1997. (Bescheid aufgehoben)