( VO (EWG)Nr 1408/71 Art 73 ) Eine Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt und nach den Rechtsvorschriften dieses Staates als Beamter im Ruhestand eine Altersversorgung erhält, hat keinen Anspruch auf Kindergeld für in einem anderen Mitgliedstaat wohnende, unterhaltsberechtigte Kinder, wenn diese Person nur in dem Mitgliedstaat, dem sie angehört, gearbeitet hat und ihr unterhaltsberechtigtes Kind mit ihrem früheren Ehepartner innerhalb der Gemeinschaft zu- oder abgewandert ist. EuGH Rs. C-194/96 v. 05.03.1998, Fall Kulzer.