( GrEStG § 1 Abs 2 ) Ein Baulandvertrag einer Gemeinde mit Grundeigentümern, mit dem der Gemeinde das Recht eingeräumt wird, bei zukünftigen Grundverkäufen mitzuwirken und eigene Planungsabsichten zu verwirklichen, unterliegt der Grunderwerbsteuer.
VwGH 98/16/0035 v. 19.02.1998