( EStG § 4 Abs 4 Z 2, § 18 Abs 1 Z 2, § 26 Z 7 lit a ) Werden bestehende Ansprüche gekürzt und in der Folge in Form von Beiträgen an Pensionskassen wieder abgegolten, stellen derartige Pensionskassenbeiträge keine Arbeitgeberbeiträge dar, sondern sind als Arbeitnehmerbeiträge zu qualifizieren.
BMF 07 0707/1-IV/7/98 v. 21.04.1998