( ASVG § 294 Abs 1 ) Ist die Verfolgung eines weiteren Unterhaltsanspruchs wegen rechtskräftig entschiedener Sache offenbar aussichtslos, hat eine Zurechnung zum Nettoeinkommen nur in der Höhe eines Vierzehntels der jährlich tatsächlich zufließenden Unterhaltsleistung zu erfolgen. OGH 10 Ob S 264/97i v. 02.12.1997.