( ABGB § 1152, SchauspG § 19 Abs 1 ) Für angeordnete Dienstleistungen eines Schauspielers auf einer vom Arbeitgeber angemieteten Messehalle als Probebühne für das Stammhaus besteht Dienstleistungspflicht und gebührt kein gesonderter Entgeltanspruch.
OGH 9 Ob A 343/97z v. 10.12.1997