( UrlG § 4, § 9 ) Kommt es bezüglich der Zeit der Betriebssperre zu keiner Urlaubsvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, sondern handelt es sich um eine Anordnung des Arbeitgebers, ist dieser Zeitraum nicht als Urlaub zu qualifizieren. ASG Wien 28 Cga 159/96y v. 10.09.1997, rk.