( GewO § 82 lit d ) Ein bloß formeller Verstoß eines Küchenleiters (Chefkoch) gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften vermag eine Vertrauensunwürdigkeit wegen strafbarer Handlung nicht zu begründen. Die Möglichkeit, dass Ware verdirbt, ist in einer Großküche jederzeit gegeben. Es kann vom Küchenleiter wohl nicht verlangt werden und würde auch nicht den Interessen des Betriebes entsprechen, wenn ältere, aber noch nicht verdorbene Ware vor jedem Wochenende bereits auf Verdacht hin weggeworfen würde, ohne dass feststeht, dass sie tatsächlich am folgenden Montag nicht mehr zu gebrauchen ist. ASG Wien 29 Cga 189/96t v. 23.06.1997, rk.