( AZG § 6 Abs 2 ) Hat der Arbeitnehmer die ausdrückliche Bewilligung, an Donnerstagen von 16 bis 20 Uhr seine Nebenbeschäftigung als Friseur auszuüben, ist ihm - unter Berücksichtigung der Wegzeiten vom Arbeitsplatz nach Hause und zum Arbeitsplatz der Nebenbeschäftigung sowie einer angemessenen Zeit zur körperlichen Reinigung und Umkleidung - auch die teilweise Leistung der angeordneten Überstunden von 14.30 bis 17.00 Uhr nicht zumutbar. ASG Wien 5 Cga 11/97s v. 16.06.1997, Berufung erhoben.