( ArbVG § 105 Abs 3 Z 2 ) Macht ein Arbeitnehmer seine Zustimmung zur Übersiedlung an einen neuen Dienstort und zur nicht objektivierbaren Verlängerung des Arbeitsweges mit gleichwertigem Arbeitsplatz von einer nicht unbeträchtlichen Gehaltserhöhung abhängig, ist die Kündigung durch Umstände, die in seiner Person gelegen sind und die die betrieblichen Interessen des Arbeitgebers nachteilig berühren, auch dann begründet, wenn Auslöser des Kündigungsausspruchs schließlich der Antritt eines Kuraufenthalts gewesen ist. ASG Wien 30 Cga 187/96f v. 09.10.1997, bestätigt durch OLG Wien 8 Ra 411/97p v. 23. 2. 1998.