( AngG § 23 ) Ist einem Arbeitnehmer eine private Nutzung des Dienstfahrzeuges zugestanden, kommt es bei Einbeziehung dieses Sachbezuges in die Abfertigung nicht auch darauf an, dass er diese Nutzung tatsächlich in Anspruch genommen hat. OLG Wien 10 Ra 199/97a v. 29.09.1997.